Antrag der Fraktionen von CDU, GALF, dfb und FDP in der Flörsheimer Stadtverordnetenversammlung  

Beschluss zur Entlastung von Familien während des durch die Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus eingeschränkten Betriebs der Kindertageseinrichtungen (Familienentlastungsbeschluss)

Beschlussvorschlag:

Präambel

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, dass die Kostenbeitragssatzung der Stadt Flörsheim am Main über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder für den Zeitraum April 2020 bis zum Ende des eingeschränkten Regelbetriebs nach der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus grundsätzlich weiter gilt, aber in veränderter Weise angewendet wird. Die Stadtverordnetenversammlung fasst diesen Beschluss, um die Familien zu entlasten und ihnen Planungssicherheit hinsichtlich der finanziellen Belastung durch Kosten für die Kinderbetreuung zu geben.

§ 1

Soweit Personensorgeberechtigte die Kostenbeiträge nicht selbst zahlen, findet die Kostenbeitragssatzung der Stadt Flörsheim am Main über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder uneingeschränkt Anwendung und es sind sämtliche Kostenbeiträge zu zahlen. Satz 1 gilt entsprechend für das Verpflegungsentgelt.

§ 2

Gegenüber Personensorgeberechtigten, die die Kostenbeiträge und das Verpflegungsentgelt selbst zahlen, wird für die Monate April und Mai von einer Geltendmachung der Kostenbeiträge und Verpflegungsentgelte abgesehen.

§ 3

  • Für Personensorgeberechtigte, die die Kostenbeiträge und das Verpflegungsentgelt selbst zahlen, gilt für den sogenannten eingeschränkten Regelbetrieb im Juni:
    • Für alle Kinder, denen für die Tage Montag bis Freitag ein Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt wird, sind die vollen gebuchten Kostenbeiträge und Verpflegungsentgelte zu zahlen. Für Kinder in der Schulkinderbetreuung gilt dies entsprechend, wenn ihnen für die Anzahl der gebuchten Tage ein Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt wird.
    • Für alle Kinder, für die die Personensorgeberechtigten komplett auf die Betreuung verzichten, sind von den Personensorgeberechtigten weder Kostenbeiträge noch Verpflegungsentgelte zu zahlen.
    • Für alle Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr, denen tageweise ein Platz zur Verfügung gestellt wird, sind von den Personensorgeberechtigten
  1. folgende Kostenbeiträge zu zahlen: 

Betrag des zur Verfügung gestellten Moduls x Anzahl der zur Verfügung gestellten Tage/20

  • folgende Verpflegungsentgelte zu zahlen

Verpflegungsentgelt x Anzahl der zur Verfügung gestellten Tage mit Mittagessen/20

  • Für alle Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr, denen nur tageweise ein Platz zur Verfügung gestellt wird, sind von den Personensorgeberechtigten keine Kostenbeiträge zu zahlen. Die Verpflegungsentgelte berechnen sich wie folgt: 

Verpflegungsentgelt x Anzahl der zur Verfügung gestellten Tage mit Mittagessen/20

  • Für alle Schulkinder, die nur tageweise die Schulkinderbetreuung besuchen, 
    • sind von den Personensorgeberechtigten folgende Kostenbeiträge zu zahlen:

Kostenbeitrag laut Satzung x Anzahl der zur Verfügung gestellten Betreuungstage/Anzahl der gebuchten Wochentage

  • sind von den Personensorgeberechtigten folgende Verpflegungsentgelte zu zahlen:

Verpflegungsentgelt x Anzahl zur Verfügung gestellten Betreuungstage mit Mittagessen/20

§ 4

In Ergänzung zu § 5 Abs. 5 der Satzung gelten Kostenbeiträge und Verpflegungsentgelte auch dann als pünktlich gezahlt, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Eingang eines aufgrund dieses Beschlusses geränderten Bescheids gezahlt werden.

§ 5

Im Übrigen findet die Kostenbeitragssatzung der Stadt Flörsheim am Main über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder Anwendung. Dies gilt insbesondere für § 5 Abs. 2 der Satzung. 

§ 6

Der Beschluss gilt bis zum Ende des eingeschränkten Regelbetriebs.  

Das Betretungsverbot für Kindertageseinrichtungen wurde vom Land Hessen verhängt. Die Fixkosten der Träger der Kinderbetreuung laufen weiter. Daher fordert die Stadtverordnetenversammlung das Land Hessen auf, die Mindereinnahmen, die sich aus der Nichterhebung der Kostenbeiträge gegenüber den Personensorgeberechtigten ergeben, zu erstatten. 

Begründung:

Die Kostenbeiträge sind in der Kostenbeitragssatzung der Stadt Flörsheim am Main über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder geregelt.

Nach § 5 Abs. 2 sind Kostenbeiträge und das Verpflegungsentgelt auch bei Fehlen des Kindes oder Schließung zu zahlen. Als einzige Ausnahme kennt die Satzung Schließungen an mehr als fünf zusammenhängenden Tagen, wenn ein Streik des Personals die Ursache der Schließung ist. 

Zur Eindämmung der Corona-Pandemie hat das Land Hessen ein Betretungsverbot für Kinderbetreuungseinrichtungen ab dem 16. März beschlossen. Nach der geltenden Satzung wären alle Kostenbeiträge und Verpflegungsentgelte weiter zu zahlen. Neben organisatorischen Herausforderungen müssen Familien also auch finanzielle Herausforderungen bewältigen.

Die Stadtverordnetenversammlung ist bestrebt eine faire, rechtssichere und unbürokratische Regelung für die Kostenbeiträge und Verpflegungsentgelte zu treffen. Grundsätzlich soll für in Anspruch genommene Betreuung ab Juni wieder gezahlt werden. Die verschiedenen Betreuungssysteme U3, Ü3 und Schulkinderbetreuung erfordern dabei eine differenzierte Ausgestaltung. So kann in der Schulkinderbetreuung auch nur ein Teil der Tage gebucht werden. 

Für Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr gilt eine Beitragsfreiheit bis 6 h täglich. Kinder, die nicht täglich die Kita besuchen können, werden im Durchschnitt weniger als 6 h täglich betreut. Daher soll für diese Gruppe von einer Geltendmachung der Beiträge gegenüber den Eltern abgesehen werden.

Im April und Mai durfte nur eine Notbetreuung angeboten werden. Um das Infektionsrisiko gering zu halten, wurden diese Kinder im Einvernehmen mit den Eltern oft nur für die Zeit betreut, in denen es für die Familie dringend notwendig war. Bei einer Abrechnung der Beträge nach dem Beschlussvorschlag würden selbst für den Monat Mai Einnahmen von weniger als 7.000 € erwartet. Gleichzeitig wäre der Verwaltungsaufwand enorm und stünde in keinem Verhältnis. Daher soll von einer Abrechnung der Monate April und Mai gegenüber den Personenberechtigten abgesehen werden. 

Die monatlichen Einnahmen der Stadt für die Kinderbetreuung liegen bei rund 69 T€ Kostenbeiträgen und rund 46 T€ Verpflegungsentgelten. Bei den konfessionellen Kitas ist die Stadt vertraglich zum Ausgleich von 85 % des Defizits verpflichtet. Die konfessionellen Kitas werden sich dem Vorgehen der Stadt nach den bisherigen Absprachen anschließen, sodass dadurch ein erhöhter Zuschussbedarf entsteht. Umso entschiedener hält die Stadtverordnetenversammlung an der Forderung der Erstattung der Kostenbeiträge durch das Land fest.

Weitere Begründung erfolgt mündlich.Flörsheim am Main, dem 15. Juni 2020    

Download des Antrags

gemeinsamer-Antrag-StVV-Beschluss-zur-Entlastung-von-Familien-während-Corona-2020-06-15-1