Ab Juli müssen drei Prozent des Wetteinsatzes an die Stadt abgeführt werden.

FLÖRSHEIM – Flörsheim (etz). Mit einer neuen Wettaufwandsteuer, die der Haupt- und Finanzausschuss in seiner jüngsten Sitzung einstimmig beschloss, will die Stadt einerseits Einnahmen generieren, andererseits die Spielsucht bekämpfen, wie es in der Begründung der Magistratsvorlage heißt. Wobei der finanzielle Aspekt wohl eher von untergeordneter Bedeutung sein dürfte. „Da kommt relativ wenig rum“, sagte Michael Bayer, Leiter des Amtes für Finanzwirtschaft, mit Blick auf Erfahrungen aus anderen Kreiskommunen, die eine solche Steuer bereits eingeführt haben.

Konkrete Zahlen konnte Bayer mit Blick auf das Steuergeheimnis aber nicht nennen. Da etwa in Bad Soden und Hattersheim nur jeweils ein Wettbüro ansässig ist, könnten Zahlen aus diesen Kommunen direkte Rückschlüsse auf die Unternehmen zulassen. In der Kreisstadt Hofheim gibt es laut einer kreisweiten Umfrage zwei Wettbüros. Flörsheim führt die Liste mit gleich drei Wettbüros an. In den anderen acht Kommunen des Kreises sind laut der Umfrage keine Wettbüros ansässig.

Bürgermeister Bernd Blisch (CDU) hob neben dem eher untergeordneten finanziellen Aspekt auch die politische Absicht hinter der Steuer hervor. CDU-Fraktionschef Marcus Reif hatte zu diesem Thema bereits vor einiger Zeit gesagt, man wolle es solchem unerwünschten Gewerbe in der Stadt nicht allzu gemütlich machen.

Die Höhe der Wettsteuer beträgt drei Prozent des Bruttowetteinsatzes, ein gerichtlich als noch erlaubt bestätigter Wert. Die anderen drei Kreiskommunen, in denen Wettbüros vertreten sind, haben bereits eine solche Steuer eingeführt. Den Betreibern der drei Flörsheimer Wettbüros ist es mit der Satzung nun auferlegt, ihre Betriebe bis spätestens 14 Tage nach Inkrafttreten gegenüber der Stadt anzuzeigen. Die Steuerhöhe müssen die Betreiber selbst errechnen und vierteljährlich an die Stadtkasse überweisen.

Mit der Satzung werden die Betreiber auch verpflichtet, Bediensteten der Stadt Zutritt zu den Wettbüros zu gewähren und auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher und Geschäftspapiere zur Verfügung zu stellen. Wer diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann mit einer Ordnungsstrafe belegt werden. Die Satzung soll zum 1. Juli in Kraft treten.

Quelle: Main-Spitze vom 1. Juni 2021